Schiedsgerichte gut für Wettbewerb?

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE. Die letzte Ausgabe der Diskussionsreihe „Competition Talk“ der BWB widmete sich dem Thema „Schiedsgerichtsbarkeit und Wettbewerb“. Während Schiedsgerichtsverfahren oft geheimnisumwittert ablaufen steht das Wettbewerbsrecht im Licht der Öffentlichkeit.

Original article published in “anwalt aktuell”

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Am 18. Dezember fand der letzte Competition Talk der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) im Jahr 2018 statt.

Es referierten BWB-Referentin Mag. Alexandra Ivanova, Rechtsanwalt Dr. Johannes P. Willheim, Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day sowie Dr. Theodor Taurer, Referent bei der WKO und Laienrichter am Kartellgericht. Dabei wurde ein in der Praxis zwar selten vorkommendes, jedoch sehr wichtiges Thema, nämlich die Schiedsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit dem Kartellrecht beleuchtet.

 

Spielregeln sind zu akzeptieren – Das Wettbewerbsrecht ist Teil davon

Die Komplexität von Handelsstreitigkeiten nimmt weltweit zu und die rechtlichen Rahmenbedingungen werden immer vielschichtiger, sodass sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema im Format des Competition Talks der BWB als sehr willkommen erwiesen hat. „Wer am internationalen Markt teilnehmen will, muss deren essentiellen Spielregeln akzeptieren. Das Wettbewerbsrecht ist Teil dieser Spielregeln. Unterstützung der Schiedsgerichte ist nicht nur zweckmäßig, sondern kann auch er forderlich sein“, so GD Dr. Thanner bei seinen Ausführungen zum Thema.

 

Verhältnis zwischen Kartellrecht und Schiedsgerichtsbarkeit

Die Anwendung von Regelungen der Schiedsgerichtsbarkeit ist ein Ausdruck der Privatautonomie. Der vom Schiedsgericht gefasste Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils gemäß österreichischer Zivilprozessordnung. Aus Sicht der beteiligten Parteien bietet die Schiedsgerichtsbarkeit gewisse Vorteile. So ermöglicht beispielsweise die Wahl der Schiedsrichter die Einbringung spezieller ökonomischer oder technischer Expertise. Gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit liegt ein großer Vorteil auch in der Vollstreckung der Schiedssprüche, die aufgrund des New Yorker Übereinkommens in mehr als 150 Staaten möglich ist. Zudem kommt es bei der Schiedsgerichtsbarkeit zu einer Verfahrensbeschleunigung und trägt wie andere Formen der alternativen Streitbeilegungsmethoden wesentlich zur Entlastung der zivilen Gerichte bei. Allerdings ist bei schiedsgerichtlichen Verfahren nur eine eingeschränkte Überprüfung möglich. Das Wettbewerbsrecht, welches zweifelsohne für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist hat hingegen öffentlich-rechtliche Natur und ist Teil des ordre public.

 

Einhaltung von Abhilfemaßnahmen bei EU-Fusionskontrolle

Eine Rolle spielt die Schiedsgerichtsbarkeit auch bei der EU-Fusionskontrolle. Seit vielen Jahrzehnten bedient sich die Europäische Kommission bereits dem Instrument der Schiedsgerichtsbarkeit, um die Einhaltung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen. Abhilfemaßnahmen werden von den beteiligten Unternehmen vorgeschlagen, wenn die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den Zusammenschluss äußert. In einer Reihe von Fällen hat die Europäische Kommission Abhilfemaßnahmen genehmigt, in denen der Zugang Dritter zu wichtiger Infrastruktur, zu Netzen und zu Schlüsseltechnologie vorgesehen war. Dabei wird Dritten selbst die Durchsetzung der Verpflichtungen ermöglicht.